News-Archiv | Artikel vom 09.01.2019

Nebenkostenabrechnung: Das sollten Sie wissen

Die gute Nachricht zuerst: Wenn der Vermieter für das Jahr 2017 noch keine Nebenkostenabrechnung erstellt hat, ist es jetzt zu spät dafür. Mietnebenkosten müssen innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Betrachtungszeitraums abgerechnet werden. Wer bereits eine Abrechnung erhalten hat, sollten die Positionen in Ruhe prüfen. Denn Untersuchungen zeigen: Jede zweite Nebenkostenabrechnung ist fehlerhaft.
Vermieter dürfen nur Kosten geltend machen, die per Mietvertrag vereinbart wurden. Allerdings reicht es aus, wenn dort auf die umlagefähigen Nebenkosten verwiesen wird. Dazu zählen Kosten für Heizung und Warmwasser, Abwasser, Grundsteuer und Versicherung, Straßenreinigung, Gartenpflege oder Hausmeister. Unter „sonstige Betriebskosten“ fällt zum Beispiel die Wartung von Rauchmeldern oder das Reinigen der Dachrinne. Auch diese Kosten sind umlagefähig. Ausgaben für Instandhaltung der Immobilie fallen allerdings nicht darunter.
Die Nebenkostenabrechnung muss immer schriftlich erstellt werden. Der Abrechnungszeitraum darf nicht mehr als zwölf Monate betragen, kann aber kürzer sein. Als Verteilerschlüssel greift, was im Mietvertrag vereinbart wurde, ob Wohnfläche, Anzahl der Per­sonen, Wohneinheiten oder tatsächlicher Verbrauch. Wurde nichts geregelt, gilt die Wohnfläche. Es kann sich lohnen, selbst einmal nachzumessen, denn nicht selten weist der Mietvertrag eine zu große Wohnfläche aus.
Sie sind mit der Nebenkostenabrechnung nicht einverstanden? Begleichen Sie Nachforderungen trotzdem zumindest anteilig. Andernfalls riskieren Sie, in Zahlungsverzug zu geraten. Weigert sich der Vermieter, Fehler zu korrigieren, sollten Sie einen Rechtsbeistand einschalten. Gut beraten ist, wer eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung mit Mietrechtsschutz abgeschlossen hat. Sie sorgt dafür, dass Sie nicht nur Recht haben, sondern auch bekommen.




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